Satzung

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Bürgergruppe Feuchtwangen BGF e.V. - Satzung

  • (Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 15.01.2018 (Satzungsentwurf))
  • (geändert bei der Eintragung des e.V., (Streichung einer doppelt aufgeführten, widersprüchlichen Regelung die MV betreffend unter §10 Vorstand)
  • (geändert auf der Mitgliederversammlung am 13.07.2018)


TEIL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Bürgergruppe Feuchtwangen BGF.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Feuchtwangen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

1. Der Zweck des Vereins ist, die weitere gesellschaftspolitische Entwicklung der Kernstadt und den Außenorten mitzugestalten und die Bürgerinnen und Bürger einzubinden, wie z.B. bei dem durchgeführten Bürgerbegehren. Die Stärkung demokratischer Kommunalpolitik durch Umsetzung von Bürgerinteressen anstelle von Parteiinteressen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
a) Regelmäßige Informationsabende. Ferner ist es uns wichtig, die Jugend an die Kommunalpolitik heranzuführen und sie dafür zu interessieren.
b) Initiierung und Realisierung von speziellen Projekten in den Bereichen Kultur, Bildung, Sport, Wirtschaft, Verkehr, Sozialpolitik und Stadtentwicklung.
c) Beteiligung an den Stadtratswahlen in Feuchtwangen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


TEIL 2: DIE MITGLIEDSCHAFT

§ 4 Eintritt und Beendigung

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, unabhängig von deren Hauptwohnsitz und Staatsangehörigkeit. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu genehmigen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) mit der Vollbeendigung der juristischen Person
c) durch Austritt (Kündigung)
d) durch Streichung von der Mitgliederliste
e) durch Ausschluss aus dem Verein.
3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Bei nicht voll geschäftsfähigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu genehmigen. Der Vorstand kann einer Austrittserklärung auch ohne Einhaltung einer Frist zustimmen.
4. Die Streichung von der Mitgliederliste und der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn das Mitglied einen Wohnortwechsel nicht binnen 3 Monate beim Vorstand schriftlich angezeigt hat oder wenn zwei Jahre lang der fällige Vereinsbeitrag nicht beglichen wurde.
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben aus ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Ämter und Aufgaben des gewesenen Mitglieds ohne besondere Verfahren.


§ 5 Schlichtung und Disziplinarmaßnahmen

1. Der Verein hat das Recht, zur Gewährleistungen seiner gemeinnützigen Bestrebungen und zur Aufrechterhaltung seiner inneren und äußeren Ordnung, Maßnahmen gegen zuwiderhandelnde Mitglieder zu ergreifen. Alle Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt dieser Zuständigkeit des Vereins. Die Art der Vereinsstrafen und das Verfahren werden durch die allgemeinen Rechtsvorschriften und Verfahrensordnungen gesondert geregelt.
2. Folgende Vereinsstrafen können vom Vorstand verhängt werden:
a) Verweis
b) vorübergehender Ausschluss
c) endgültiger Ausschluss
3. Die Strafen können auch nebeneinander ausgesprochen werden. Der Ausschluss aus dem Verein kann auch auf Bewährung erfolgen.
4. Die Art der Durchführung des Vereinsordnungsverfahrens wird durch die allgemeinen Rechtsvorschriften gesondert geregelt.


§ 6 Finanzen

1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und weiteren Einnahmen.
2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Einziehung des Beitrages erfolgt in der Regel durch Abbuchung vom Girokonto des Mitglieds.


TEIL 3: DIE ORGANE DER BÜRGERGRUPPE FEUCHTWANGEN

§ 7 Organe, Haftung

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für die ihr in dieser Satzung übertragenen Aufgaben zuständig, insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandsmitglieder
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
f) Beschlussfassung oder Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
g) Wahl zur Aufstellung von Mitgliedern zu kommunalen Wahlen
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal kalenderjährlich, spätestens aber 15 Monate nach der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (z.B. E-Mail, Brief, Telefax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreiben folgendem Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftliche bekanntgegebene Adresse( E-Mail-Adresse, Wohnadresse, Faxnummer) gerichtet ist. Bei Satzungsänderungen muss in der Tagesordnung der genaue Wortlaut angegeben werden.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
6. Für die Wahl eines Vorstandsmitglieds oder Rechnungsprüfers gilt folgendes:
a) Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
b) Für sonstige Wahlen, insbesondere die Aufstellung von Mitgliedern für kommunale Wahlen, findet die hierfür aufgestellte Wahlordnung Anwendung.


§ 9 Sitzungsleitung / Protokollierung

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt bei Versammlungsbeginn einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
2. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen (einzeln oder per Blockwahl). Versammlungsleiter kann bestimmen, dass die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen ist, wenn dies zweckmäßig erscheint. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn 1/5 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) die Person des Versammlungsleiters
c) die erschienenen Mitglieder
d) die Tagesordnung, die auch beigeheftet werden kann
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
f) Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.


§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand im engeren Sinn nach § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.Der 1. Und 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gegenüber dem Verein ist der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist innerhalb von 60 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer wählt (Ergänzungswahl).
4. Der Vorstand im weiteren Sinn besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister und einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl an Beisitzern. Die Beisitzer erhalten das gleiche Stimmrecht wie die Vorstände im engeren Sinn.
5. Der Vorstand kann auf Beschluss Beauftragungen zu bestimmten Tätigkeiten, Zuständigkeiten oder Themengebiete an Vereinsmitglieder vergeben.
6. Der Vorstand ist verpflichtet, von jeder Vorstandssitzung ein Protokoll zu erstellen und den Teil des Protokolls, der nicht unter die Einschränkungen für nichtöffentliche Vorgänge fällt, zeitnah und für alle Mitglieder zugänglich (online) zu veröffentlichen.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
  • Verwaltung der Mitgliedsdaten, deren Zugriff und Sicherung
  • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • Dokumentation der Sitzungen
  • Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts


§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder per von allen Vorständen verwendeten Messenger-Dienst einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleitenden Vorstandsmitglieds. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Nur wenn Änderungsforderungen von Finanzamt oder Registergericht vom Satzungstext gefordert werden, können diese von einem Vorstand vorgenommen werden.


§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorgangen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Geschäftsführung und Vertretung des Vereins
b) Verwaltung des Vereinsvermögens
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
d) Einberufung der Mitgliederversammlung
e) Durchführung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
f) Aufnahme von Mitgliedern
g) Durchführung von Vereinsordnungsverfahren
h) Streichung von der Mitgliederliste


§ 13 Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungspüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung des Vereins und werden auf zwei Jahre bestellt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
2. Mit der Rechnungsprüfung ist ein gemeinsamer Prüfbericht zu fertigen. Er ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
3. Eine Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes kann erst nach Vorlage des Prüfberichts für diesen Zeitraum erfolgen.


TEIL 4: SONSTIGES

§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich an die Palliativstation der Klinik ANregiomed in Ansbach.


Übergangsvorschriften:

Für die Wahl des Vorstandes am 13.07.2018 nach der Satzungsänderung vom 13.07.2018 gilt folgendes:
Die Amtszeit des Schriftführers soll mit der Eintragung der geänderten Satzung enden. Sollte die Wahl eines Schriftführers nicht möglich bzw. nicht erfolgt sein, wird dieser Posten für diesen Zeitraum kommissarisch von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen.
Die gewählten Beisitzer (erweiterter Vorstand) sind erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Satzung im Vorstand stimmberechtigt.